Diese für Ihre Entscheidung zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe besonders wichtige Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Scheuen Sie sich deshalb auch nicht, diese Frage in unserem ersten Gespräch zu stellen. Ich werde Sie auch hierzu ausführlich informieren und Ihnen eine vorläufige Einschätzung der in Ihrem Fall voraussichtlich anfallenden Kosten mitteilen.
Grundsätzlich werden die Kosten und Gebühren des Rechtsanwaltes nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und den darin ausgewiesenen Gebührentabellen abgerechnet. Die Höhe der Gebühren richtet sich in der Regel nach dem sogenannten Streit- oder Gegenstandswert.
Eine Vielzahl meiner Tätigkeiten kann über eine Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. Da Sie die freie Anwaltswahl haben, müssen Sie nicht den Ihnen von Ihrer Versicherung vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragen, sondern können – ohne Nachteile fürchten zu müssen – selbst entscheiden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass seitens Ihrer Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht jeder anwaltlichen Tätigkeit übernommen werden. So ist zum Beispiel vom Rechtsschutz regelmäßig die Vertretung in Ehescheidungsverfahren ausgenommen. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass die von Ihnen gewünschte Anwaltstätigkeit von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wird, sollten Sie sich selbst vorab Klarheit durch die Anfrage bei Ihrer Versicherung verschaffen.